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Arbeitshilfen

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Geschäftsbesorgungsvertrag

Grundstruktur eines Geschäftsbesorgungsvertrages

Über einen Geschäftsbesorgungsvertrag können gemeinsame Anstellungsträgerschaften und Betriebsträgerschaften von Einrichtungen geregelt werden, wenn es keine Gesamtkirchengemeinde gibt.

Zum Beispiel kann in einem Geschäftsbesorgungsvertrag das Betreiben eines gemeinsamen Pfarrbüros oder das gemeinsame Betreiben von Kindertagesstätten geregelt werden. Ebenso können gemeinsame Anstellungsträgerschaften für Personal wie Hausmeister, Mesner, Kirchenmusiker oder Reinigungspersonal geregelt werden. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag wird zwischen einzelnen oder zwischen allen Pfarreien eines Seelsorgebereichs geschlossen. Eine der beteiligten Pfarrkirchenstiftungen wird zur geschäftsführenden Kirchenstiftung für den jeweiligen Vertragsgegenstand erklärt.

 

 

Jeder Geschäftsbesorgungsvertrag sollte am besten mit der Rechtsabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat abgesprochen werden.